§ 23 Verfahrensvorschriften, Beschwerde und Rechtsbeschwerde
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 83
Nach Gewicht
- BGH, 23.09.2021 – I ZB 10/21Beschwerde in einem Designverfahren: Zurückweisung der Beschwerde trotz angekündigter Beschwerdebegründung; Verletzung des rechtlichen Gehörs bei einseitigem Gespräch zwischen einem Beteiligten und einem Mitglied des Gerichts - HeizkörperdesignZitiert von 2
- BPatG, 12.12.2019 – 30 W (pat) 802/15Designbeschwerdeverfahren – Nichtigkeitsverfahren - "Sporthelm" – BGH hat die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen – bindende Rechtsauffassung des BGH: fehlende Designfähigkeit mangels Bestimmbarkeit des Schutzgegenstandes – Feststellung der Nichtigkeit des Designs – Festsetzung des (Regel-)Gegenstandswertes
- BPatG, 12.12.2019 – 30 W (pat) 803/15Designbeschwerdeverfahren – Nichtigkeitsverfahren - "Sportbrille" – BGH hat die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen – bindende Rechtsauffassung des BGH: fehlende Designfähigkeit mangels Bestimmbarkeit des Schutzgegenstandes – Feststellung der Nichtigkeit des Designs – Festsetzung des (Regel-)Gegenstandswertes
- BPatG, 04.08.2025 – 30 W (pat) 801/23
- BPatG, 06.09.2018 – 30 W (pat) 803/18Designbeschwerdeverfahren – Nichtigkeitsverfahren - "medizinisches Steckgerät" - zur Wirksamkeit eines Beschlusses der Designabteilung – Fehlen der dritten erforderlichen Unterschrift des weiteren Beisitzers – wesentlicher Verfahrensmangel – Zurückverweisung an das DPMA - Rückzahlung der Beschwerdegebühr
- BPatG, 20.06.2013 – 30 W (pat) 707/13
Zuletzt entschieden
- BPatG, 20.02.2025 – 30 W (pat) 801/22
- BPatG, 13.06.2024 – 30 W (pat) 701/22
- BPatG, 03.04.2024 – 30 W (pat) 804/21
83 Entscheidungen zu § 23 DesignG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 DesignG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/23#abs-1 (1) Im Deutschen Patent- und Markenamt werden zur Durchführung der Verfahren in Designangelegenheiten eine oder mehrere Designstellen und Designabteilungen gebildet. Die Designstellen sind für die Entscheidungen im Verfahren nach diesem Gesetz mit Ausnahme des Nichtigkeitsverfahrens nach § 34a zuständig und sind mit einem rechtskundigen Mitglied im Sinne des § 26 Absatz 2 Satz 2 des Patentgesetzes zu besetzen. § 47 des Patentgesetzes gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/23#abs-2 (2) Im Nichtigkeitsverfahren nach § 34a beschließt eine der Designabteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts, die jeweils mit drei rechtskundigen Mitgliedern im Sinne des § 26 Absatz 2 Satz 2 des Patentgesetzes zu besetzen sind. Wirft die Sache besondere technische Fragen auf, so soll ein technisches Mitglied im Sinne des § 26 Absatz 2 Satz 2 des Patentgesetzes hinzugezogen werden. Über die Zuziehung eines technischen Mitglieds entscheidet der Vorsitzende der zuständigen Designabteilung durch nicht selbständig anfechtbaren Beschluss.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/23#abs-3 (3) Für die Ausschließung und Ablehnung der Mitglieder der Designstellen und der Designabteilungen gelten die §§ 41 bis 44, 45 Absatz 2 Satz 2 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozessordnung über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen entsprechend. Über das Ablehnungsgesuch entscheidet, soweit es einer Entscheidung bedarf, ein anderes rechtskundiges Mitglied des Deutschen Patent- und Markenamts, das der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts allgemein für Entscheidungen dieser Art bestimmt hat. § 123 Absatz 1 bis 5 und 7 und die §§ 124, 126 bis 128a des Patentgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/23#abs-4 (4) Gegen die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts im Verfahren nach diesem Gesetz findet die Beschwerde an das Bundespatentgericht statt. Über die Beschwerde entscheidet ein Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt mit der Maßgabe, dass der Beschwerdesenat in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern durch unanfechtbaren Beschluss über die Erweiterung des Spruchkörpers entscheidet; auf eine erfolgte oder unterlassene Spruchkörpererweiterung findet § 100 Absatz 3 Nummer 1 des Patentgesetzes keine Anwendung. Die §§ 69, 70 Absatz 2, § 73 Absatz 2 bis 4, § 74 Absatz 1, § 75 Absatz 1, die §§ 76 bis 80 und 86 bis 99, 123 Absatz 1 bis 5 und 7 und die §§ 124, 126 bis 128b des Patentgesetzes gelten entsprechend. Im Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse, die im Nichtigkeitsverfahren nach § 34a ergangen sind, gilt § 84 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Patentgesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/23#abs-5 (5) Gegen die Beschlüsse des Beschwerdesenats über eine Beschwerde nach Absatz 2 findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. § 100 Absatz 2 und 3, die §§ 101 bis 109, 123 Absatz 1 bis 5 und 7 sowie die §§ 124 und 128b des Patentgesetzes finden entsprechende Anwendung.